Änderung bezüglich des Betriebs gentechnischer Anlagen mitteilen
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Änderung bezüglich des Betriebs gentechnischer Anlagen mitteilen
Möchten Sie bereits angezeigte, angemeldete oder genehmigte gentechnische Arbeiten in einer anderen gentechnischen Anlage durchführen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Arbeiten mitteilen.
Beschreibung
Gentechnische Arbeiten unterliegen hohen Sicherheitsstandards. Ziel dieser Standards ist es, den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und damit ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.
Gentechnische Arbeiten sind in verschiedene Sicherheitsstufen eingeteilt. Die Sicherheitsstufen werden unterschieden nach dem Grad des Risikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt:
- Sicherheitsstufe 1: kein Risiko
- Sicherheitsstufe 2: geringes Risiko
- Sicherheitsstufe 3: mäßiges Risiko
- Sicherheitsstufe 4: hohes Risiko
Sie müssen der zuständigen Behörde mitteilen, wenn Sie gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 2 oder 3 in einer anderen Anlage derselben Betreiberin oder desselben Betreibers durchführen möchten. Voraussetzung ist, dass sowohl die gentechnischen Arbeiten als auch die Anlage bereits erstmalig angezeigt beziehungsweise angemeldet oder genehmigt wurden.
Änderungen bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 müssen Sie nicht anzeigen. Änderungen bei Arbeiten der Sicherheitsstufe 4 müssen Sie immer neu anmelden oder neu genehmigen lassen.
Sie müssen die Änderung der zuständigen Behörde mitteilen, bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen.
Kurztext
- Mitteilung zum Betrieb gentechnischer Anlagen Entgegennahme
- Änderungen beim Betrieb gentechnischer Anlagen sind der zuständigen Behörde mitzuteilen
- Änderung bedeutet: gentechnische Arbeiten sollen in einer anderen angemeldeten oder genehmigten Anlage durchgeführt werden
- Betreiberin oder Betreiber darf sich nicht ändern
- Änderung nur möglich für gentechnische Arbeiten, die bereits angezeigt, angemeldet oder genehmigt sind
- gilt für gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 2 und 3
- Änderungen bei Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 müssen nicht angezeigt werden
- Änderungen bei Arbeiten der Sicherheitsstufe 4 müssen neu angemeldet oder neu genehmigt werden
- Meldung an die zuständige Behörde muss vor Aufnahme der Arbeit erfolgen
- zuständig: zuständige Behörde
Zuständigkeit
Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur in Schleswig-Holstein
Fristen
- Sie machen die formlose Mitteilung und übersenden Sie an die zuständige Behörde.
- Sie beginnen anschließend mit den gentechnischen Arbeiten.
Voraussetzungen
- Die Änderung betrifft gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 1, 2 und 3.
- Sowohl die gentechnischen Arbeiten als auch die gentechnische Anlage sind bereits angezeigt, angemeldet oder genehmigt.
- Die Änderung betrifft nur den Wechsel des Standorts. Die Betreiberin oder der Betreiber müssen gleich bleiben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Mitteilung vor Beginn der gentechnischen Arbeiten einreichen.
Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig machen. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
Rechtsgrundlage
§ 9 Absatz 4a Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)
Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Weitere Informationen
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.