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Berufsausbildung: Bestätigung von Ausbildungszeiten

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Ausbildungszeiten können auf Antrag von den Kammern bestätigt werden.


Beschreibung

Ausbildungszeiten (Lehrzeiten) können auf Antrag von den Kammern bestätigt werden (z.B. als Nachweis zur Klärung von Rentenkonten).


Zuständigkeit

An die für die Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

  • die Handwerkskammer (HWK) für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind in §§ 72 - 75 Bundesbildungsgesetz (BBiG) geregelt.


Weitere Informationen

Der Antrag auf Bestätigung von Ausbildungszeiten ist schriftlich an die zuständige Kammer zu stellen und sollte nach Möglichkeit folgende Informationen beinhalten:.

  • Ausbildungsberuf,
  • Ausbildungsbetrieb,
  • Ausbildungszeit,
  • Prüfungsdatum,
  • gegebenenfalls Geburtsname.

 


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