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Erlaubniserteilung für nationale Besamungsstationen und nationale Embryo-Entnahmeeinheiten beantragen

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation oder einer Embryo-Entnahmeeinheit erhalten.


Beschreibung

Wenn Sie für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden eine nationale Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreiben wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz.

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

  • eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Einrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder einen vertraglich an die Besamungsstation gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,
  • das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist,
  • die für die Entnahme, Aufbereitung, Lagerung sowie die Abgabe von Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtungen bei einer Embryo-Entnahmeeinheit vorhanden sind,
  • die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen beziehungsweise Embryonen erforderlichen Einrichtungen bei einer Besamungsstation vorhanden sind und
  • bei einer Besamungsstation die männlichen Zuchttiere vorhanden sind.

Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Einrichtung mit ihren Betriebsteilen sowie auf die jeweilige Tierart. Sie wird in der Regel für 10 Jahre erteilt. Sie kann anschließend neu erteilt werden.

Kurztext

  • nationale Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten Erlaubnis
  • Erlaubniserteilung für nationale Besamungsstationen zum Zweck der Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung
  • Erlaubniserteilung für Embryo-Entnahmeeinheiten zum Zweck der Entnahme, Aufbereitung, Lagerung sowie Abgabe von Eizellen und Embryonen
  • Betreibende von nationalen Besamungsstationen oder Embryo-Entnahmeeinheiten brauchen die Erlaubnis von der für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Behörde
  • erforderlich für Erlaubniserteilung:

    • Tierärztin oder Tierarzt, die oder der die Einrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben ist durch eine oder einen vertraglich an die Besamungsstation gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet
    • für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliches Personal
    • erforderliche Einrichtungen für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen beziehungsweise Embryonen
    • bei Besamungsstation: männliche Zuchttiere

  • Erlaubnis ist auf Deutschland begrenzt
  • wird für 10 Jahre erteilt, kann anschließend neu erteilt werden.
  • zuständig: für Tierzucht zuständige Landesbehörde

 


Zuständigkeit

Liste der für Tierzucht zuständigen Behörden


Fristen

Sie müssen die Erlaubnis zum Betrieb schriftlich bei der für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Tierzuchtbehörde beantragen:

  • Stellen Sie einen formlosen Antrag auf die entsprechende Betriebserlaubnis mit den erforderlichen Angaben.
  • Senden Sie den formlosen Antrag und alle erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
  • Die Anerkennungsvoraussetzungen werden bei einer Vor-Ort-Kontrolle überprüft.
  • Danach entscheidet die zuständige Stelle über die Erlaubnis und übermittelt den entsprechenden Bescheid an die antragstellende Person. Die Erlaubnis erfolgt gegebenenfalls unter Auflagen.

Voraussetzungen

  • Der Sitz Ihrer Einrichtung befindet sich in Deutschland.
  • Sie können sicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind.
  • Sie können gewährleisten, dass eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Einrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich fachtechnischen Anforderungen durch eine vertraglich gebundene Tierärztin oder einen vertraglich gebundenen Tierarzt erfolgt.
  • In Ihrem Betrieb ist ausreichend Personal beschäftigt, um die Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation erfüllen zu können.
  • Sie lagern und kennzeichnen Samen entsprechend, um Verwechslungen zu vermeiden.
  • Sie führen Aufzeichnungen über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Vernichtung von Samen, Eizellen und Embryonen.
  • Ihr Betrieb verfügt über die in der Tierzuchtdurchführungsverordnung aufgeführten Räumlichkeiten und Vorrichtungen.
  • Für die Erlaubnis einer Besamungsstation: Sie halten mindestens zwei Spendertiere.

 


Rechtsgrundlage

§ 17 Absatz 1 Tierzuchtgesetz (TierZG)

§ 18 Tierzuchtgesetz (TierZG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch innerhalb eines Monats
  • Klage, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

 


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Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

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