Eintragung in die Handwerksrolle mit der Meisterprüfung gleichgestellter inländischer Prüfung
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Eintragung in die Handwerksrolle mit der Meisterprüfung gleichgestellter inländischer Prüfung
Der Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks darf nach dem Tode des Inhabers / der Inhaberin zunächst fortgeführt werden.
Beschreibung
Wird ein Betrieb, der mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, nach dem Tod der Inhaberin/des Inhabers fortgeführt beziehungsweise übernommen, dürfen die Ehefrau/der Ehegatte, die/der Lebenspartner/in, die Erbin/der Erbe, die/der Testamentsvollstrecker/in, Nachlassverwalter/in, Nachlassinsolvenzverwalter/in, Nachlasspfleger/in den Betrieb fortführen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen.
Sie haben dafür zu sorgen, dass unverzüglich eine Betriebsleitung bestellt wird.
In Härtefällen kann die Handwerkskammer eine angemessene Frist setzen, wenn eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes gewährleistet ist.
Zuständigkeit
An die zuständige Handwerkskammer (HWK).
Wichtiger Hinweis:
Für die Beantragung der Eintragung der Betriebsfortführung/Betriebsübernahme in die Handwerksrolle über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung. Auskünfte hierüber erteilt die HWK.
erforderliche Unterlagen
Genaue Auskünfte darüber, welche Unterlagen beizubringen sind, erteilt die zuständige HWK.
Rechtsgrundlage
§ 6, § 7 Handwerksordnung (HwO)
Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle (HwREintrV)
Weitere Informationen
Weitere Informationen zur Handwerksrolle finden Sie auch auf den Internetseiten der HWK Lübeck.
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