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Gesellenprüfung: Zulassung in Ausnahmefällen

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

In Ausnahmefällen kann, wer mindestens das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in dem Beruf gearbeitet hat, zur Gesellenprüfung zugelassen werden.


Beschreibung

Zur Gesellenprüfung können Sie auch zugelassen werden, wenn Sie mindestens das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in dem Beruf tätig gewesen sind, in dem Sie die Prüfung ablegen wollen. Die Handwerkskammern können in Ihren Prüfungsordnungen eine längere erforderliche Tätigkeitsdauer festlegen.

Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn Sie durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft machen, dass Sie die erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit erworben haben.

Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland werden dabei berücksichtigt.


Zuständigkeit

An die zuständige Handwerkskammer (HWK), Kreishandwerkerschaft oder Innung.


Kosten

Über die Höhe der zu entrichtenden Prüfungsgebühr erteilt die Kammer oder Innung Auskunft.


erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag,
  • Lebenslauf,
  • Nachweise über Art und Dauer der Tätigkeit,
  • Berufs- oder Ausbildungszeugnisse,
  • gegebenenfalls andere Nachweise über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit.

 


Rechtsgrundlage

§ 37 Abs. 2 Handwerksordnung (HwO),
§ 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG).

§ 37 HwO

§ 45 BBiG


Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Gesellenprüfung im Handwerk finden Sie auf den Internetseiten der Handwerkskammer Lübeck.

Gesellenprüfung


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