Herstellung einer Gehwegüberfahrt beantragen
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Herstellung einer Gehwegüberfahrt beantragen
Der Bau von Grundstückszufahrten im öffentlichen Straßenraum dürfen nur von einer in die Handwerksrolle eingetragenen Tiefbaufirma durchgeführt werden.
Beschreibung
Der Bau einer Grundstückszufahrt im öffentlichen Straßenraum darf nur von einer in die Handwerksrolle eingetragenen Tiefbaufirma durchgeführt werden.
Zuständigkeit
Tiefbauamt Ihrer Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
erforderliche Unterlagen
- Lageplanskizze
- Angaben über die Tiefbaufirma, die die Arbeiten durchführen wird
Rechtsgrundlage
§ 21 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
§ 24 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
verwandte Vorgänge
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