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Kleingartenwesen: Pacht eines Kleingartens

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Kleingärten dienen der Erholung und der Gewinnung von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf.


Beschreibung

Ein Kleingarten ist ein Garten, der den Nutzerinnen/Nutzern (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen, gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient. Ein Kleingarten liegt in einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst sind. Maßgeblich hierfür ist das Bundeskleingartengesetz.

Für die Pacht eines Kleingartens gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, die regeln, dass der Pächter den Garten bewirtschaften und die Erträge behalten kann. Der Pächter hat dafür die vereinbarte Pacht zu zahlen.

Innerhalb der Kleingartenanlage regelt eine Vereinssatzung unter anderem die Rechte und Pflichten der Mitglieder.


Zuständigkeit

  • An die Kleingärtnerorganisation/den Kleingartenverein, die/der die Anlage verwaltet, oder
  • an die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

 


Rechtsgrundlage

  • Bundeskleingartengesetz (BKleingG),
  • §§ 581 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

BKleingG

§§ 581 ff. BGB


Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landesverbandes Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e. V. (LV SH Gartenfreunde).

LV SH Gartenfreunde


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