Pflanzenschutzmittel: Nicht zugelassenes Einsatzgebiet - Genehmigung
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Pflanzenschutzmittel: Nicht zugelassenes Einsatzgebiet - Genehmigung
Wer Pflanzenschutzmittel in einem anderen als in dem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet anwenden möchte, benötigt eine Genehmigung.
Beschreibung
Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewendet werden, wenn sie zugelassen sind. Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten genehmigen, wenn
- die Anwendung vorgesehen ist
- an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, oder
- gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen und
- die vorgesehene Anwendung derjenigen in einem mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet entspricht.
Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, zu verbinden.
Zuständigkeit
An die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.
Fristen
Die Genehmigung ist in der Regel auf drei Jahre befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden.
Kosten
Jede Entscheidung über einen Antrag auch eine Ablehnung ist gemäß der schleswig-holsteinischen Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Pflanzenschutzangelegenheiten gebührenpflichtig (Einzelfallgenehmigung 50,00 Euro).
erforderliche Unterlagen
Vor Erteilung der Genehmigung ist von der zuständigen Landesbehörde eine Stellungnahme des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit einzuholen.
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Die Antragsformulare nach § 22 PflSchG finden Sie auf den Internetseiten der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.
Was sollte ich noch wissen?
Zu beachten ist ferner, dass eine Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, aus denen Lebensmittel gewonnen werden können, nur erteilt werden darf, wenn die zu erwartenden Rückstände durch eine Höchstmenge in der Rückstands-Höchstmengenverordnung abgedeckt sind und die gewonnenen Lebensmittel nur in geringfügigem Umfang zur täglichen durchschnittlichen Verzehrmenge beitragen.
Informationen zum Thema Pflanzenschutz finden Sie auch auf den Internetseiten der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.
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