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Sportförderung beim Land beantragen

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Durch die allgemeine Sportförderung sollen Einrichtungen, Maßnahmen und Projekte zur Unterstützung und Weiterentwicklung eines landesweiten, vielfältigen und sozialverträglichen Sportangebotes gefördert werden.


Beschreibung

Sportförderung

Antragsberechtigt im Rahmen der Richtlinie über die Förderung des Sports in Schleswig-Holstein (Sportförderrichtlinie) sind insbesondere schleswig-holsteinische Gemeinden, kreisangehörige und kreisfreie Städte, Ämter, Kreise und Zweckverbände nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) sowie gemeinnützige Vereine und –verbände. Gefördert werden hier insbesondere:

  • Einrichtungen des Leistungssports (u. a Baumaßnahmen und Betriebskosten von Bundesstützpunkten, Leistungssportzentren der Landesfachverbände, Häuser der Athleten) insbesondere bei anteiliger Förderung des Bundes,
  • Partnerschulen des Leistungssports,
  • Sportmaßnahmen für Menschen mit Behinderungen
  • Ausrichtung von Landesmeisterschaften, Deutschen Meisterschaften, Europameisterschaften,
  • Weltmeisterschaften sowie sonstigen Sportveranstaltungen von überregionaler Bedeutung
  • Erstellung von kommunalen Sport(stätten)entwicklungsplänen,
  • Umsetzung von Maßnahmen für Sport und Bewegung im öffentlichen Raum auf Grundlage einer Sportentwicklungsplanung,
  • Freiwilliges Soziales Jahr im Sport,
    Fußball Fan-Projekte

Fördergegenstand der Richtlinie über die Förderung von kommunalen Sportstätten in Schleswig-Holstein (Sportstättenförderrichtlinie) sind Maßnahmen für nicht überdachte Spielfelder und Laufbahnen, die spielfeldzugehörige Infrastruktur sowie spielfeldgebundene Leichtathletikinfrastruktur. Zuwendungsfähig sind weiterhin Maßnahmen, die zum Erhalt der Funktionsfähigkeit und/oder der Senkung der Betriebskosten von Einfeld- und kleinen Zweifeldhallen, sowie der Hallen- und Freibäder, die überwiegend der sportlichen Betätigung und dem Schwimmen lernen dienen, beitragen.
Spielfelder im Sinne der Richtlinie sind nicht überdachte Spielfelder mit bis zu 4.999 m2 Grundfläche (Typ 1) und Großspielfelder mit mehr als 4.999 m2 Grundfläche (Typ 2). Spielfeldzugehörige Infrastruktur im Sinne dieser Richtlinie sind originäre Sportstätten-Einrichtungen wie z.B. Tribünen (auch überdacht), Umkleiden, sanitäre Anlagen, barrierefreie Wege auf der Anlage und Lagerstätten von Sportgerät.
Laufbahnen im Sinne der Richtlinie sind nicht überdachte 400m Rundlaufbahnen sowie 100m Kurzstreckenbahnen inklusive der Gräben für den Hindernislauf. Spielfeldgebundene Leichtathletikinfrastruktur im Sinne dieser Richtlinie sind Sprunganlagen (Hochsprunganlage, Stabhochsprunganlage, Weitsprunganlage und Dreisprunganlage) sowie Wurfanlagen (Diskuswurfanlage, Hammerwurfanlage, Speerwurfanlage und Kugelstoßanlage).
Von der Förderung ausgenommene Spezialsportanlagen sind Anlagen insbesondere für Sportarten wie zum Beispiel Tennis, Reitsport, Golfsport, Fahrsport, Schießsport, Boule, Beach-Soccer, Beach-Tennis, Street-Basketball.

Im Sinne der Richtlinie weisen Einfeldhallen eine maximale Hallenfläche von 15 x 27 x 7 Metern auf; kleine Zweifeldhallen sind Sporthallen mit einer maximalen Hallenfläche von 18 x 36 x 7 Metern.


Zuständigkeit

An das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein


Weitere Informationen

Die Antragsformulare auf eine Förderung durch das Land können auf den Seiten des Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein (MIKWS) heruntergeladen werden.

Antragsformular Sportstättenförderung

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zur Sportförderung finden Sie auf den Seiten des Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein (MIKWS) und des Landessportverbandes Schleswig-Holstein (LSV SH).

LSV SH

Allgemeine Sportförderung


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