Steuerberaterin / Steuerberater: Prüfung - Verbindliche Auskunft der Kammer
Landesportal Schleswig-Holstein
Steuerberaterin / Steuerberater: Prüfung - Verbindliche Auskunft der Kammer
Rechtsverbindliche Auskünfte zur Zulassung oder Befreiung von der Steuerberaterprüfung erteilt die Steuerberaterkammer.
Beschreibung
Möchten Sie eine rechtsverbindliche schriftliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung, kann man diese Auskünfte - auf Antrag - von der zuständigen Stelle erhalten.
Sie erhalten eine schriftliche Auskunft, ob und welche Zulassungsvoraussetzungen Sie erfüllen.
Zuständigkeit
An die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk Sie hauptberuflich tätig sind beziehungsweise Ihren (überwiegenden) Wohnsitz haben.
Befindet sich dieser Ort im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer verantwortlich, in deren Bezirk sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Inland befindet.
Befindet sich die beabsichtigte berufliche Niederlassung im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, bei der die Zulassung zur Prüfung beantragt wurde.
Kosten
Für die verbindliche Auskunft ist eine Gebühr von 200,00 Euro an die zuständige Stelle zu zahlen.
erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind alle erforderlichen Unterlagen im Original oder amtlich beglaubigter Kopie beizufügen, zum Beispiel
- Lebenslauf mit genauen Angaben zur Person und beruflichem Werdegang,
- Nachweise über die Vorbildung - beglaubigte Abschriften/Kopien der Prüfungszeugnisse (Abschlussprüfungen),
- Angaben über Art und Umfang Ihrer praktischen Tätigkeiten.
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Weiter Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Steuerberaterkammer.
verwandte Vorgänge
- Befreiung von Prüfung zur Steuerberaterin oder Steuerberater beantragen
- Berechtigung zur Führung des Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung beantragen
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Diätassistentin oder Diätassistent beantragen
- Fähren- und Schifffahrtsanlagen errichten, ändern, betreiben: Erlaubnis
- Gaststättenbetrieb: Rücknahme der Erlaubnis
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.