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Trinkwasserversorgung und Trinkwassergebühr/Trinkwasserentgelt

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Die Trinkwasserversorgung erfolgt über örtliche Wasserversorgungsunternehmen. Auskünfte dazu erteilt die Gemeinde- oder Stadtverwaltung.


Beschreibung

Die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser erfolgt über die örtlichen Wasserversorgungsunternehmen. Auskünfte zum jeweiligen Wasserversorger erteilt die Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

Die Leistungserbringung bei der Trinkwasserversorgung der Bürgerinnen und Bürger beziehungsweise der Abnehmer muss kostendeckend erfolgen. Vom jeweiligen Versorger wird deshalb für die direkte Lieferung von Trinkwasser ein Entgelt erhoben, das sich je nach Kalkulationsbasis in ein Grundentgelt und ein Entgelt pro verbrauchten m³ aufteilt oder nur als ein Mengenentgelt darstellt.
An den Kosten für den Neuanschluss wird der Abnehmer einmalig beteiligt.

Die Höhe der Trinkwasserkosten ist ebenso wie die der Anschlusskosten verschieden und müssen beim Versorger erfragt werden.


Zuständigkeit

  • An die zuständigen Wasserversorgungsverbände,
  • Stadtwerke,
  • kommunalen Betriebe oder
  • privat-rechtliche Gesellschaften.

 


Rechtsgrundlage

  • § 50 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
  • Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)

§ 50 WHG

GO


Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Thema Trinkwasserversorgung finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung.

Grundwassernutzung und Trinkwasserversorgung


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