Covid-19: Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in fleischverarbeitenden Betrieben
24.06.20: Mit Datum vom 24. Juni 2020 hat der Kreis eine neue Allgemeinverfügung erlassen, in der Maßnahmen zur Beschränkung des Einsatzes von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den fleischverarbeitenden Betrieben zum Zwecke der Bekämpfung des neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 geregelt sind.
Die neuen Regelungen betreffen fleischverarbeitende Betriebe,
- in denen mehr als 150 Beschäftigte einschließlich Leiharbeitnehmerinnen
beziehungsweise Leiharbeitnehmer oder Beschäftigte eines Werkunter-
nehmers tätig sind.
- in denen mehr als 30 % der dort tätigen Personen Leiharbeitnehmerinnen
beziehungsweise Leiharbeitnehmer oder Beschäftigte eines Werkunter-
nehmers sind.
In diesen Betrieben dürfen die Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer innerhalb der letzten 14 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit nicht in einem anderen fleischverarbeitendem Betrieb tätig gewesen sein.
Dieses Beschäftigungsverbot gilt nicht, wenn die neu ankommenden
Beschäftigten vor Arbeitsbeginn zwei negative Tests vorweisen. Zwischen den für diese Testungen erforderlichen Entnahmen der Abstriche müssen mindestens 48 Stunden liegen.
Mit Blick auf den fleischverarbeitenden Betrieb in Kellinghusen teilt Landrat Torsten Wendt mit, dass im Zuge der Kontaktnachverfolgung der bestätigten Coronafälle in einem Fleischkonzern in Rheda-Wiederbrück festgestellt werden konnte, dass es aktuell keine Personenverbindungen von den Mitarbeiter*innen des Betriebes in Kellinghusen zu den im Kreis Gütersloh betroffenen Personen gibt.
Im Betrieb in Kellinghusen unterliegen bereits seit längerem alle Betriebsrückkehrer und neu eingestellten Personen einer Eingangsquarantäne, in der sie auf das Coronavirus untersucht werden, bevor sie die Arbeit aufnehmen dürfen.
Die Allgemeinverfügung ist auf der Homepage des Kreises Steinburg (www.steinburg.de) veröffentlicht.